Die EU-Kommission will die Strafen bei Verstößen gegen EU-Sanktionen harmonisieren. Dazu hat sie eine Richtlinie vorgelegt, die in allen Mitgliedstaaten das gleiche Strafmaß bei entsprechenden Verstößen festlegen soll. Angesichts der russischen Aggression gegen die Ukraine ist es von entscheidender Bedeutung, dass die restriktiven Maßnahmen der EU vollständig umgesetzt werden und dass sich ein Verstoß nicht auszahlt. Der Vorschlag der Kommission enthält gemeinsame EU-Vorschriften, die es erleichtern werden, Verstöße gegen die Sanktionen in allen Mitgliedstaaten zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu ahnden.
EU-Justizkommissar Didier Reynders sagte: „Die Europäische Union muss die volle Durchsetzung der EU-Sanktionen gewährleisten können. Es reicht nicht aus, weitreichende Sanktionspakete vorzulegen, wenn nicht alle Mitgliedstaaten mit den notwendigen Instrumenten ausgestattet sind, um die volle Wirkung der restriktiven Maßnahmen zu gewährleisten. Es ist eine Frage der Kohärenz und Effizienz. Bei der Ahndung von Verstößen gegen EU-Sanktionen bestehen nach wie vor zu viele Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Mit dem heutigen Vorschlag können wir diese Diskussion in klare Lösungen umwandeln: ein gemeinsamer Ansatz mit gleichen Definitionen und Strafen in der gesamten EU. Diese Regeln schaffen Klarheit. Angesichts der Dringlichkeit der Situation fordere ich nun den Rat und das Europäische Parlament auf, rasch eine Einigung zu erzielen.“
Verstoß gegen EU-Sanktionen ist eine schwere Straftat
Die Umsetzung der restriktiven Maßnahmen der EU nach dem russischen Angriff auf die Ukraine zeigt, wie komplex es ist, das Vermögen von Oligarchen zu identifizieren, die es durch ausgeklügelte rechtliche und finanzielle Strukturen in verschiedenen Ländern verstecken.
Mit der vorgeschlagenen Richtlinie sollen bestehende rechtliche Schlupflöcher geschlossen und die abschreckende Wirkung von Verstößen gegen EU-Sanktionen erhöht werden.
Die wichtigsten Elemente des Vorschlags sind:
- Eine Liste von Straftaten, die gegen EU-Sanktionen verstoßen, wie z.B.:
- Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine benannte Person, Organisation oder Einrichtung oder zu deren Gunsten;
- Unterlassen des Einfrierens dieser Gelder;
- Ermöglichung der Einreise der bezeichneten Personen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder ihrer Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;
- der Abschluss von Transaktionen mit Drittländern, die durch restriktive Maßnahmen der EU verboten oder eingeschränkt sind;
- Handel mit Waren oder Dienstleistungen, deren Einfuhr, Ausfuhr, Verkauf, Kauf, Weitergabe, Durchfuhr oder Beförderung verboten oder beschränkt ist;
- die Erbringung von Finanzdienstleistungen, die verboten oder beschränkt sind; oder
- die Erbringung anderer Dienstleistungen, die verboten oder beschränkt sind, wie z. B. Rechtsberatung, Treuhanddienste und Steuerberatung.
- Der Straftatbestand der Umgehung einer restriktiven Maßnahme der EU umfasst die Umgehung oder den Versuch der Umgehung restriktiver Maßnahmen durch Verbergen von Geldern oder Verschleierung der Tatsache, dass eine Person der eigentliche Eigentümer von Geldern ist.
- Gemeinsame Grundnormen für Strafen: Je nach Straftat kann die einzelne Person mit einer Höchststrafe von mindestens fünf Jahren Gefängnis bestraft werden; gegen Unternehmen können Strafen in Höhe von mindestens 5 Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person (des Unternehmens) im Geschäftsjahr vor dem Bußgeldbescheid verhängt werden.
Der Vorschlag wird nun im Rahmen des ordentlichen Mitentscheidungsverfahrens vom Europäischen Parlament und vom Rat erörtert.
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