Urteile bestätigen Rechtssicht des VKI, der mit Verbandsklagen vorging.

 

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums zahlreiche Klauseln in den Gutschein-Bedingungen von Air Berlin und Austrian Airlines. So schlossen etwa beide Fluglinien aus, dass ihre Kunden mehrere Fluggutscheine innerhalb einer Buchung kombinieren können. In beiden Verbandsklagen entschieden nun vor kurzem das Oberlandesgericht Wien bzw. der Oberste Gerichtshof, dass diese und weitere Klauseln gesetzwidrig sind.

Kritik übten die Gerichte etwa auch daran, dass Fluggutscheine nur für bestimmte Flüge eingelöst werden konnten, der Weiterverkauf der Gutscheine untersagt wurde oder bei „Missbrauchsverdacht“ eine Sperre des Gutscheines in Aussicht gestellt wurde. Weiters kippten die Gerichte jene Klauseln, die besagten, dass bei Flugstornierungen oder bei einer Sperre des Gutscheins keine Rückerstattung des Flugpreises erfolgen soll.

Nicht zuletzt sahen die Gerichte das Verbot der Barauszahlung von Restwertguthaben als gesetzwidrig an. Dieses stellte die Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Stückelung der verfügbaren Gutscheine und des Kombinationsverbotes vor Probleme. Denn diese hätten entweder die Wahl gehabt, den Restwert verfallen zu lassen oder nochmals eine Reise buchen zu müssen.

„Besonders erfreulich ist, dass der OGH in dieser Konstellation das Verbot einer Barauszahlung von Restguthaben als gesetzwidrig erkannt hat“, betont Mag. Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im Bereich Recht des VKI.