Damit hatte sie nicht gerechnet: Eigentlich wollte sich eine Arbeitnehmerin aus dem Großraum Steyr bei der Arbeiterkammer nur über einige Details im Zusammenhang mit ihrer bevorstehenden Pension erkundigen. Doch bei Durchsicht der Unterlagen stellte sich heraus, dass die Frau beim Gehalt jahrelang zu niedrig eingestuft worden war. Mit Hilfe der AK bekam sie schließlich mehr als 11.000 Euro Nachzahlung.

Fast 22 Jahre hatte die gelernte Optikerin in einem Optikerbetrieb als Kundenberaterin gearbeitet. Ihre qualifizierte Beratung wurde von den Kundinnen und Kunden hoch geschätzt. Weniger Wertschätzung gab’s allerdings vom Betrieb: Die Frau war jahrelang unter dem für ihre Tätigkeit geltenden kollektivvertraglichen Mindestgehalt bezahlt worden. Nach einer Intervention der Arbeiterkammer bezahlte der Arbeitgeber jetzt mehr als 11.000 Euro brutto nach.

Auch wenn diese Nachzahlung für die Arbeitnehmerin wie ein Lottogewinn war, bleibt doch ein bitterer Nachgeschmack. Denn der anzuwendende Kollektivvertrag sieht eine nur sechsmonatige Verfallsfrist vor, wobei die Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden müssen. Die Arbeiterkammer konnte deshalb nicht die gesamte Gehaltsdifferenz einfordern. Hätte man von einer dreijährigen Verfallsfrist ausgehen können (wie sie die Arbeiterkammer fordert), hätte die Optikerin eine fast doppelt so hohe Nachzahlung bekommen!

„Dieser Fall zeigt wieder einmal deutlich, dass die geltende Rechtslage die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stark benachteiligt“, sagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer. Die Arbeiterkammer fordert, dass Verfallsfristen von weniger als drei Jahren für nichtbezahlte Ansprüche von Arbeitnehmern/-innen abgeschafft werden.