Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat vier Beschwerden von anwaltlich vertretenen Bettlern gegen Straferkenntnisse der Landespolizeidirektion Salzburg als unbegründet abgewiesen. Überdies wurde vom Landesverwaltungsgericht – zusammengefasst – ausgeführt, dass die erlassene und zur Anwendung kommende Verordnung als gesetzes- wie auch verfassungskonform zu erachten ist.
Die Beschwerdeführer hatten im Vorjahr in der Stadt Salzburg entgegen der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg gemäß § 29 Absatz 1 Ziffer 4 iVm Absatz 2 des Salzburger Landessicherheitsgesetz gebettelt . Wegen diesen Verwaltungsübertretungen wurden Geldstrafen in Höhe von je 100 Euro verhängt.
Die Betroffenen erachteten sich in ihren erhobenen Beschwerden gegen die Straferkenntnisse der Landespolizeidirektion Salzburg in ihrem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt und hielten mit ihrer Begründung die Bettelverbotsverordnung für verfassungswidrig.
Solche Gesetzes- bzw. Verordnungsanfechtung tragende Bedenken sind im vorliegenden Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen, weshalb ein Bettelverbot wie in Salzburg unter bestimmten, sachlich gebotenen Voraussetzungen (Erschwernistatbestand, Missstands-Tatbestand), als verfassungskonform zu erachten ist.
Nach der von Anfang Juni 2015 bis Anfang Juni 2016 in Geltung stehenden Verordnung wurden insgesamt 83 Anzeigen erstattet.
Ab Juni 2016 (VO mit erweitertem örtlichem Geltungsbereich) wurden bisher fünf Anzeigen erstattet.