Besonderer Schutz für Kinder und Jugendliche
Im Herbst 2015 kam es durch umfangreiche Polizeimaßnahmen zur Ausforschung einer Tätergruppe im Bereich Lehener Park. Im November letzten Jahres wurde darüber berichtet.
Der gesamte Bereich wurde in der Folge speziell im Auge behalten und durch Kontrollen überwacht.
Seit dem Frühjahr 2016 ist eine Zunahme der Suchtmittelkriminalität erkennbar. Im Mai kam es zu mehreren Aufgriffen. Zum Beispiel konnten bei einem Afghanen, der schon im Herbst in Erscheinung getreten war, geringe Mengen Suchtmittel sichergestellt werden. Ein deutscher Staatsangehöriger, der erst vor kurzem in Deutschland aus der Haft entlassen wurde, führte ebenfalls Suchtmittel mit. Schon im Herbst sind Kunden aus Deutschland nach Salzburg gekommen. Schließlich konnte ein libyscher Asylwerber mit einem halben Kilogramm Cannabis festgenommen werden. Da sich im Lehener Park unter anderem ein Kinderspielplatz und ein Kindergarten befinden und sich Kinder und Jugendliche insgesamt in diesem Bereich bewegen, sollen Minderjährige durch die Verordnung einer Schutzzone besonders geschützt werden.
Verordnung einer Schutzzone
Mit 28. Mai 2016 wird nun für den gesamten Lehener Park eine Schutzzone verordnet. Nach einem Ermittlungsverfahren stand fest, dass die rechtlichen Voraussetzungen für diese behördliche Verordnung gegeben waren. Denn laut § 36a Sicherheitspolizeigesetz kann ein bestimmter Ort, an dem sich überwiegend minderjährige Menschen aufhalten, zur Schutzzone erklärt werden. Nämlich dann, wenn sie in besonderem Ausmaß durch strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder dem Suchtmittelgesetz bedroht sind. Die strafbaren Handlungen müssen sich nicht direkt gegen die Minderjährigen richten. Es genügen weggeworfene Spritzen oder auch Suchtmittelverstecke, wenn die zu schützenden Personen auf dem Spielplatz oder ihrem Schulweg damit in Kontakt kommen könnten. Dies trifft für den Lehener Park zu.

 
Überwachung und Sanktionen
Die Verordnung und eine Übersicht der Schutzzone werden direkt im Lehener Park an sechs Stellen ausgeschildert und kundgemacht. Überwacht wird die Einhaltung von uniformierten aber auch zivilen Polizeistreifen (u.a. Diensthundestreifen, Schengenfahnder, Einsatzgruppe zur Bekämpfung der Straßenkriminalität). Wenn anlässlich dieser Überwachung aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein Mensch eine oben beschriebene strafbare Handlung begeht, kann diese Person aus der Schutzzone weggewiesen und mit einem Betretungsverbot (Dauer 30 Tage) belegt werden. Wer den Lehener Park trotz Verbot betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft wird.
Als bestimmte Tatsachen gelten für diese Schutzzone beispielhaft:
 Das Mitführen oder Konsumieren von Suchmitteln
 Anbahnungshandlungen hinsichtlich An- oder Verkauf von Suchtmitteln
 Aggressionshandlungen (insbes. Raufhandel)

 

Geltungsdauer und Geltungsbereich
Die Schutzzone gilt, wenn sich die Voraussetzungen nicht ändern, sechs Monate, jeweils von Montag bis Sonntag, 00 bis 24 Uhr. Das heißt, sie endet mit Ablauf des 28. November 2016. Eine Notwendigkeit wird laufend überprüft.
Betroffen ist der gesamte Lehener Park: westlich des Radweges Makartkai beginnend ab nördlicher Seite des Grundstückes der Bundeshandelsakademien nach Norden bis zum Zaun der Südseite des Grundstückes Kindergarten und Hort Lehen 2, weiter am Zaun der Südseite dieses Grundstückes nach Westen und dann an der Westseite des Zaunes dieses Grundstückes bis zur Franz Martinstraße, Südseite der Franz Martinstraße bis zur Ostseite der Schießstattstraße, östlich der Schießstattstraße Richtung Süden bis zur Nordseite des Grundstückes der Bundeshandelsakademien und nördlich des Zaunes dieses Grundstückes nach Osten bis zur Westseite Radweg Makartkai. (siehe Beilage)
Bei dieser Schutzzonen-Verordnung handelt es sich um eine typisch präventive, dem vorbeugenden Rechtsschutz dienende Maßnahme.