EU-Visakodex sieht in §34 entsprechende Möglichkeiten vor – Untätigkeit des Ministeriums nicht nachvollziehbar.

 

Die Österreichisch-Israelische Gesellschaft (ÖIG) kann den Standpunkt des Innenministeriums nicht nachvollziehen. Leila Khaled erhielt offenbar ein Schengen-Visum von den Niederlanden. Die APA berichtete: „Wegen ‚abweichender Personendaten‘ habe Österreich keine Einwände gegen die Einreise der Flugzeugentführerin erhoben, teilte das Innenministerium der APA Anfang April auf Anfrage mit. Vor der Erteilung des Visums an Khaled hatten die Niederlande eine Konsultationsanfrage an die anderen Schengen-Länder geschickt. Doch da die Angaben nicht vollständig den eingespeicherten Daten der 71-jährigen Aktivistin der linksgerichteten Volksfront zur Befreiung Palästinas (PFLP) entsprachen, wurde sie von den österreichischen Behörden nicht als diese identifiziert. Erst durch die Berichterstattung über den geplanten Vortrag Khaleds in Wien sei man zu dem Schluss gekommen, dass es sich um die gleiche Person handle, sagte Innenministeriumssprecher Karl-Heinz Grundböck. Ein einmal erteiltes Schengen-Visum könne auch nicht von Österreich widerrufen werden, sagte er weiter.“

Dazu ÖIG-Präsident LAbg. Peter Florianschütz: „Natürlich kann ein von den Niederlanden erteiltes Schengen-Visum von Österreich widerrufen werden. Das Innenministerium ist aufgerufen, im Sinne der für diesen Fall vorgesehenen Vorgehensweise gemäß §34 des Visakodex der EU tätig zu werden. Leila Khaled ist Mitgleid der PFLP, die auf der EU-Terrorliste steht. Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ist in Österreich strafbar.“