Symbolbild

Kundmachung der Verordnungen
– Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen gem. § 41/1 SPG und
– Bekanntgabe eines Sicherheitsbereiches bei Sportgroßveranstaltungen gem. § 49a SPG
Anlässlich des am 29.07.2015 im Wiener Ernst-Happel-Stadion stattfindenden UEFA Campions League-Spiels SK Rapid Wien gegen Ajax Amsterdam wird die erlassene Verordnung über den Sicherheitsbereich sowie die erlassene Verordnung zur Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen kundgemacht.
Besucher- und Verkehrsinformation:
Besucherinnen und Besuchern wird empfohlen frühzeitig zum Stadion anzureisen, da durch die strengen Sicherheitskontrollen bei den Stadionzugängen längere Wartezeiten entstehen können.
Rund um das Stadion sowie auf allen angrenzenden Straßenzügen kann es vor und nach dem Spiel zu temporären Verkehrssperren und Verkehrsableitungen kommen. Die Wiener Polizei empfiehlt daher auf öffentliche Verkehrsmittel auszuweichen. Hinsichtlich möglicher Einschränkungen im Bereich der öffentlichen Verkehrsmittel informiert sie die Fahrgastinformation der Wiener Linien unter der Telefonnummer 01-7909-100.

 

Gemäß § 41 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes 1991, BGBL.1991/566,
in der derzeit geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1. Der Zutritt zur Veranstaltungsstätte Wiener Praterstadion, Ernst Happel Stadion
in 1020 Wien, Meiereistraße 7 ist für die Dauer des Qualifikationsspiels zur Champions League Gruppenphase SK RAPID Wien gegen AJAX AMSTERDAM am 29.07.2015 nur jenen Menschen gestattet, die ihre Kleidung und mitgeführten Behältnisse durchsuchen lassen.
§ 2. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Kleidung und mitgeführten Behältnisse der Menschen, die den Zutritt zu dieser Veranstaltung begehren, zu durchsuchen.
§ 3. Im Falle der Weigerung die Kleidung und mitgeführten Behältnisse durchsuchen zu lassen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, diese Menschen vom Zutritt zur Veranstaltung auszuschließen.
§ 4. Dieser Ausschluss von der Veranstaltung kann gem. § 50 SPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch zwangsweise durchgesetzt werden.
§ 5. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises gegenüber dem Bund besteht aus diesem Grund nicht.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung (Anschlag an der Veranstaltungsstätte) in Kraft.

 

Gemäß § 49a des Sicherheitspolizeigesetzes 1991, BGBl. 1991/566,
in der derzeit geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1. Das Ernst-Happel-Stadion in 1020 Wien, Meiereistraße 7, sowie der Bereich
Mauer / Zaun der Krieau parallel der U-Bahn Trasse Richtung U-Bahn Station Messe – nördliche Begrenzungsmauer / Zaun verlaufend unter der U-Bahn Trasse zur Vorgartenstraße – Querung der Vorgartenstraße – linke Gebäudefront entlang der Vorgartenstraße bis Olympiaplatz – Querung Olympiaplatz bis Stadioncenter – Hausfront des Stadioncenters entlang parallel zur U-Bahn Trasse bis Marathonweg – Querung der Fahrbahn und des Gehsteiges Richtung Stadionbad – linker Begrenzungszaun parallel der U-Bahn Trasse bis Absperrung Trainingsplätze – Zaun entlang der Trainingsplätze gegenüber Sektor E – Verlauf des Zaunes des Stadionbades bis zur Hauptallee – Querung der Fahrbahn der Hauptallee Richtung Süden bis südliches Fahrbahnende – Prater Hauptallee Richtung Praterstern bis über die Meiereistraße – Querung der Fahrbahn der Hauptallee Richtung Stadion – Verlauf des linkseitigen Zaunes bis Schrankenanlage Einfahrt Krieau – Querung der Zufahrtsstraße – Zaun entlang Meiereistraße 3 bis Einfahrt Trabrennverein Krieau – Zaun entlang bis U-Bahn Station Stadion
wird zum Sicherheitsbereich erklärt.
§ 2. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, von
dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher
Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt begehen werde, aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und ihm das Betreten desselben zu verbieten.
§ 3. Wer trotz des gegen ihn ausgesprochenen Betretungsverbotes, dessen Dauer bekannt zu geben ist, den Sicherheitsbereich betritt, begeht gemäß § 84 Abs. 1 Zi. 5 Sicherheitspolizeigesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
§ 4. Das Betretungsverbot endet mit Außerkrafttreten der Verordnung.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 29.07.2015 um 09:00 Uhr in Kraft und tritt mit Auflösung der BAO außer Kraft.