EuGH-Entscheidung zu „Safe Harbor“ muss strikt umgesetzt werden.

Das Safe Harbor-Abkommen war 15 Jahre lang eine der meistgenutzten rechtlichen Grundlagen für den Austausch personenbezogener Daten zwischen der EU und den USA. Seit Ende Jänner 2016 dürfen die Safe-Harbor-Regeln für Datenübertragungen in die USA nicht mehr angewandt werden. Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer (BAK) verlangt: Das Nachfolgeabkommen für Safe Harbor zwischen der EU und den USA („Privacy Shield“) muss nachgeschärft werden.

Nur wenn das Nachfolgeabkommen für Safe Habor nachgeschärft wird, kann ein dem EU-Recht vergleichbares Datenschutzniveau für den Transfer von Personendaten in die USA sichergestellt werden.

Das Privacy Shield-Paket enthält im Vergleich zum bisherigen Safe Harbor-Abkommen eindeutige Verbesserungen. Sie sind aber in Hinblick auf die klaren Vorgaben des EuGH für sich allein noch nicht ausreichend. Daher verlangt die Wiener AK Vollversammlung:

+ Die Ausnahmen von der Einhaltung der Privacy Shield-Prinzipien sind zu weitgehend und unpräzise und daher einzuschränken.

+ Die Auslegung des Abkommens sollte auf Basis des EU-Rechts erfolgen. Die Rechtsdurchsetzung im Beschwerdefall muss für europäische BürgerInnen sichergestellt werden.

+ Wenn das EU-Recht eine strengere Zustimmung der Betroffenen vorsieht (Opt In), dann soll nicht ein bloßes Widerrufsrecht der Betroffenen (Opt Out) gelten.