Gefährliche Silvesterfeuerwerke

Jedes Jahr kommt es zu Unfällen mit nicht genehmigten pyrotechnischen Gegenständen.

Genehmigte Pyrotechnik ist am CE-Zeichen erkennbar.

 

Der Umgang mit Feuerwerken sollte mit entsprechender Vorsicht getätigt werden.

Auch die rechtlichen Bestimmungen müssen beachtet werden.

 

Bei den Feuerwerken gibt es 4 Klassen.

 

Klasse F1: Feuerwerkscherzartikel wie zB Wunderkerzen, Tortensprüher, Knallerbsen etc. Sie sind relativ ungefährlich und dürfen das ganze Jahr verkauft werden, sogar an Kinder

Klasse F2 sind Kleinfeuerwerke wie zB Raketen.
Diese pyrotechnischen Gegenstände dürfen Personen unter 16 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.
Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen ab der Klasse II im Ortsgebiet ist grundsätzlich verboten. Der Bürgermeister kann jedoch mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern dadurch keine Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen erfolgen.
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen außerdem in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden.

Klasse F3: sind professionelle Mittelfeuerwerkskörper. Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis und eines Pyrotechnikausweises zum Abbrennen. Die Bewilligung ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
a)das 18. Lebensjahr vollendet haben und
b)die Annahme rechtfertigen, dass sie pyrotechnische Gegenstände nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit solchen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese bis zu ihrer Verwendung sorgfältig verwahren werden.

Klasse F4: sind Großfeuerwerke: Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV sind nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung zulässig; diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden.
Die Bewilligung ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
a)das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b)die Annahme rechtfertigen, dass sie pyrotechnische Gegenstände nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, und
c)nachweisen, dass sie über entsprechende Fachkenntnisse auf dem Gebiete der Pyrotechnik verfügen.
Als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne des Abs. 4 lit. c gilt insbesondere die Vorlage einer Urkunde über die Berechtigung zur Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände oder einer Bescheinigung einer Sicherheitsbehörde darüber, dass festgestellt wurde, dass die betreffende Person die notwendigen Fachkenntnisse für das Abbrennen eines Großfeuerwerkes besitzt.

 

Strafen bei Verstoß gegen die Bestimmungen

 

Verstöße gegen die Bestimmungen durch Normalverbraucher werden mit Verwaltungsstrafen bis 3.600 Euro oder bis zu drei Wochen Freiheitsstrafe geahndet, bei Erzeugern und Händlern betragen die Strafen bis zu 10.000 Euro!

 

Beachten Sie Bereiche in denen Feuerwerke nicht gezündet werden dürfen!