Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, dürfen nicht für Verwaltungsstrafen eingesperrt werden. Selbst über Kinder über 16 Jahre darf eine Freiheitsstrafe nur bis zu zwei Wochen verhängt werden, wenn dies aus ganz besonderen Gründen erforderlich ist.

Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn hat erst im Juni 2015 versucht, ein 15-jähriges Mädchen einzusperren – entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in § 58 Abs. 1 VStG: „Über Jugendliche, die zur Tatzeit das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf eine Freiheitsstrafe nicht verhängt werden.“
Es kam zu einer Entschuldigung der BH Dornbirn (Zitat ORF Vorarlberg vom 3.7.2015): „In der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn spricht man von einem Fehler, der ein Einzelfall sei“.

Nunmehr soll wieder ein 15-jähriges Kind eingesperrt werden. Wieder auf Anordnung der BH Dornbirn (Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe, X-9-2016/13447 vom 25. März 2016). Das Kind soll 66 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe absitzen, weil es 55 Euro Geldstrafe nicht bezahlt hat.

Es ist auch hier, wie zuvor im Juni 2015, nicht den Sachbearbeitern der BH Dornbirn in Vorarlberg der Vorwurf zu machen. Der „Fisch stinkt in Vorarlberg“ sehr viel weiter oben. Ist es ein Zufall, dass beide Kinder, die eingesperrt werden sollen, der Minderheit der Volksgruppe der Roma angehören? Auch die BH Bludenz hat erst im Januar wieder zwei Androhungen von Ersatzfreiheitsstrafen an ein 14-jähriges Mädchen ausgestellt, die BH Dornbirn inzwischen schon 21 – obwohl dies im Gesetz ausdrücklich verboten ist.