Immer mehr Arbeitgeber legen neuen Mitarbeitern/-innen Arbeitsverträge vor, in denen eine Konkurrenzklausel eingebaut ist. Diese verbietet ihnen, nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in derselben Branche – eben bei der Konkurrenz – für eine gewisse Zeit oder in einem bestimmten örtlichen Umkreis zu arbeiten. Tun sie es trotzdem, drohen ihnen hohe Konventionalstrafen. Seit Ende des letzten Jahres gibt es eine rechtliche Verbesserung: Eine solche Klausel gilt bei neuen Arbeitsverträgen nur mehr bei Monatseinkommen ab 3.240 Euro brutto. Und auch bei älteren Verträgen war sie bisher nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Die AK vertrat einen Angestellten vor Gericht und ersparte ihm 11.000 Euro Strafe.

Etwas mehr als vier Monate lang war ein Welser als Außendienstmitarbeiter bei einem technischen Service- und Handelsbetrieb mit Sitz im Bezirk Wels tätig, in seinem Dienstvertrag war eine Konkurrenzklausel enthalten. Er kündigte und fing bei einer anderen Firma an. Wenige Monate später bekam er Post vom Anwalt der ehemaligen Firma. Diese behauptete, er mache in seinem neuen Job eine ähnliche Tätigkeit im selben Kundenkreis und demselben räumlichen Gebiet wie zuvor. Er habe der Firma durch seine Tätigkeit bei der Konkurrenz einen Schaden zugefügt, indem er Kunden abgeworben habe. Dafür solle er eine Strafe von 12.000 Euro zahlen.

Der Mann wandte sich an die AK. Diese prüfte den Sachverhalt und stellte fest, dass die Höhe der Konventionalstrafe – so werden Strafen in Zusammenhang mit einer Konkurrenzklausel genannt – nicht gerechtfertigt war. Denn entgegen der Behauptung des ehemaligen Arbeitgebers bewegte er sich in seinem neuen Job fast ausschließlich in anderen Vertriebsgebieten mit einem anderen Produktsortiment. Somit erreichte er auch andere Kundenkreise als in der Firma zuvor, war also kein direkter Konkurrent für das Unternehmen. Die Firma beharrte auf ihrer Sichtweise, sodass der Fall vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wels landete. Dieses teilte die Sicht der AK. Letztlich einigten sich der Angestellte und seine Ex-Firma in einem Vergleich:
Er zahlte nur 1.000 Euro nach, ersparte sich mit Hilfe der AK also 11.000 Euro.

Generell gelten Konkurrenzklauseln
• höchstens bis zu einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
• nur bei Kündigung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer, bei einvernehmlichen Auflösungen des Arbeitsverhältnisses, bei berechtigter Entlassung sowie unberechtigtem vorzeitigem Austritt und

• nur dann, wenn die Konkurrenzklausel nicht praktisch einem Berufsverbot gleichkommt.

Eine Konkurrenzklausel ist außerdem nur wirksam, wenn das Monatseinkommen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine bestimmte Grenze übersteigt. Für den Welser Arbeitnehmer, der knapp über 3.000 Euro brutto monatlich verdiente, kam hier eine neue gesetzliche Verbesserung ein paar Monate zu spät. Für Arbeitsverträge, die vor dem 29. Dezember 2015 abgeschlossen wurden, liegt diese Mindestverdienstgrenze nämlich bei 2.754 Euro brutto, für alle ab dem 29. Dezember 2015 abgeschlossenen Verträge wurde sie nun auf 3.240 Euro monatlich erhöht. Weitere Verbesserung: Die Höhe der Strafe bei der Verletzung gegen eine Konkurrenzklausel wurde begrenzt. Sie darf maximal das Sechsfache des letzten Nettomonatsentgelts ausmachen.

Die AK fordert generell die Abschaffung der Konkurrenzklausel in Arbeitsverträgen: „Die Strafen behindern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Jobwechsel massiv und kosten sie oft zig Tausend Euro“, sagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer. Die AK rät den Beschäftigten auch bei einvernehmlichen Auflösungen von Arbeitsverhältnissen zu Vorsicht, weil auch dabei die Konkurrenzklausel zur Anwendung kommt. Arbeitnehmer/-innen sollten versuchen, hier die Klausel weg zu verhandeln und das auch schriftlich festzuhalten – so gibt es später in einem Streitfall keine Beweisschwierigkeiten. Arbeitnehmer/-innen, die von ihrer ehemaligen Firma eine Zahlungsaufforderung für eine Konventionalstrafe bekommen, sollten den Sachverhalt unbedingt bei der AK prüfen lassen – denn der beschriebene Fall zeigt, dass diese nicht immer in vollem Umfang gerechtfertigt ist.