Am 01.02.2019 treten im Wiener Landesgebiet zwei von der LPD Wien gem. § 36b des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) verordnete Waffenverbotszonen in Kraft. Die Zonen umfassen den Bereich Praterstern und Teile des Franz-Josefs-Kais. Beide Verordnungen sind auf https://www.polizei.gv.at/wien/lpd/verordnungen abrufbar. Die Verordnungen enthalten den jeweiligen Schutzzweck, Ausnahmen, Geltungsumfang (örtlich und zeitlich), Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Grafiken und Strafmaßnahmen bei Übertretungen.

Eine Waffenverbotszone dient der möglichsten Vorbeugung von gefährlichen Angriffen i.s.d. § 16 SPG. Für die Auswahl eines bestimmten Ortes für eine Zone sind verschiedene Parameter heranzuziehen, diese beinhalten u.a.: die Anhäufung von tatsächlichen Deliktsbegehungen unter Verwendung von Waffen / Gegenständen, die Anzahl der polizeilichen Interventionen, die Häufigkeit von Sicherstellungen gem. SPG und Waffengesetz, die fachliche Expertise bestimmter Organisations-bereiche der LPD Wien (z.B. Bereitschaftseinheit, WEGA).

Es sind dort laut Gesetz nicht nur Waffen, sondern auch gefährliche Gegenstände verboten – und zwar jene gefährlichen Gegenstände, die 1.) geeignet sind und 2.) den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen (oder Sachen) auszuüben. Diese Formulierung bedeutet kein absolutes Verbot des Betretens einer Waffenverbotszone mit gefährlichen Gegenständen – der Träger eines solchen Gegenstandes muss aber einen nachvollziehbaren, vernünftigen Grund für das Mitführen vorbringen können (z.B. unmittelbare Berufsausübung).