Eltern behinderter Kinder haben die Möglichkeit, eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (PVA) abzuschließen, wenn überwiegend sie ihr Kind betreuen. Diese Möglichkeit besteht auch neben einem Dienstverhältnis.

Am 1.1.2023 ist jedoch eine Änderung des Gesetzes in Kraft getreten: Plötzlich erhalten selbstversicherte Eltern, die krank sind und Krankengeld erhalten, einen Bescheid der PVA, mit dem die Selbstversicherung für ihr Kind beendet wird.

Diese Selbstversicherung wurde 1988 eingeführt. Bis 2015 war sie nur möglich, wenn der pflegende Elternteil die Erwerbstätigkeit aufgegeben hat und seine Arbeitskraft „zur Gänze“ durch die Pflege beansprucht war. 2015 hat man das Gesetz geändert, um den Eltern auch neben der Pflege des behinderten Kindes eine Berufstätigkeit zu ermöglichen – wie es auch bei Pflege eines nahen Angehörigen zulässig ist.

In den 1980er Jahren hatte man die Selbstversicherung für nicht erforderlich erachtet, wenn eine andere Ersatzzeit – eben z.B. Krankengeld – vorlag.

Seit 2005 gibt es keine Ersatzzeiten mehr, sondern nur mehr Beitragszeiten. Jetzt hat man aber bei einer technischen Anpassung die Krankengeldbezugszeiten neuerlich als Ausschlussgrund für die Selbstversicherung angegeben.

Dabei wurde aber vergessen, dass ja seit 2015 durchaus eine Berufstätigkeit neben der Pflege des Kindes zulässig ist! Es kann nicht sein, dass eine berufstätige Mutter selbstversichert sein kann, wenn sie dann aber krank wird und Krankengeld bekommt (somit auch noch ein niedrigeres Einkommen!) ab diesem Zeitpunkt die Selbstversicherung beendet wird. Abgesehen davon, dass sie sich wohl auch in dieser Zeit um ihr Kind kümmern muss.

Die AK ist daher der Auffassung, dass diese Konsequenz vom Gesetzgeber nicht gewollt war und rasch wieder repariert werden muss!

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