Die Europäische Union plant im Rahmen ihres Geldwäschepakets die Einführung eines zentralen Vermögensregisters. Dieses soll künftig bei der neuen EU-Behörde AMLA (Anti-Money Laundering Authority) angesiedelt sein, die ab Juli 2025 in Frankfurt am Main operativ tätig wird. Ziel ist die Verbesserung der Transparenz über wirtschaftliches Eigentum zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Die geplante Einführung eines Registers wird in juristischen Fachkreisen thematisiert. So schreibt etwa die Kanzlei Herfurtner:

„Die Schaffung eines neuen EU-Vermögensregisters intendiert die Etablierung einer zentralisierten, umfangreichen Datenbank.“
→ Quelle: Kanzlei Herfurtner – Neues EU-Vermögensregister

Wichtig: Die Kanzlei bezieht sich dabei auf politische Absichten und Entwürfe, nicht auf eine bereits verabschiedete EU-Verordnung. Es handelt sich um eine Interpretation der laufenden Gesetzgebungsprozesse, nicht um eine rechtsverbindliche Bestätigung.
→ Quelle zur Einordnung: dpa-Faktencheck – EU plant kein zentrales Vermögensregister


Was regelt die Verordnung (EU) 2024/1620?

Die Verordnung (EU) 2024/1620 betrifft ausschließlich die Errichtung und Aufgaben der AMLA. Sie enthält keine Bestimmungen über ein Vermögensregister, keine Schwellenwerte und keine Meldepflichten für Privatpersonen.
→ Quelle: EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/1620

Errichtung der AMLA (Anti-Money Laundering Authority)

  • AMLA wird als EU-Agentur mit Sitz in Frankfurt am Main gegründet
  • Start der operativen Tätigkeit: 1. Juli 2025
  • Ziel: Zentralisierung und Vereinheitlichung der Geldwäscheaufsicht in der EU

Direkte Aufsicht über bestimmte Verpflichtete

  • AMLA übernimmt die direkte Kontrolle über besonders risikobehaftete, grenzüberschreitend tätige Unternehmen, z. B. große Finanzinstitute oder Krypto-Dienstleister

Koordination der nationalen Aufsichtsbehörden

  • AMLA soll nationale Behörden beraten, prüfen und koordinieren, um einheitliche Standards sicherzustellen
  • Sie kann Untersuchungen anstoßen, Sanktionen empfehlen und Daten zentral auswerten

Technische Infrastruktur und Datenzugang

  • AMLA erhält Zugriff auf nationale Register, z. B. Transparenzregister oder Bankkontenregister
  • Die Verordnung regelt die technische Schnittstellenentwicklung, aber nicht die Inhalte eines Vermögensregisters

Was regelt die Verordnung nicht?

  • Kein Vermögensregister: Die Verordnung erwähnt kein zentrales Register für Privatvermögen
  • Keine Meldepflichten für Bürger:innen
  • Keine Schwellenwerte oder Definitionen von Vermögensarten
  • Keine steuerlichen Regelungen oder Zugriff durch Finanzbehörden

Gibt es bereits ein EU-Vermögensregister?

Nein. Ein zentrales EU-Vermögensregister existiert derzeit nicht. Es handelt sich um ein politisch geplantes Vorhaben, das in Fachkreisen diskutiert und von der EU-Kommission angestoßen wurde. Die technische und rechtliche Ausgestaltung ist noch offen und hängt von der finalen Fassung der geplanten EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) sowie der nationalen Umsetzung ab.
→ Quelle: PEQURIS – Überblick zur EU-Geldwäscheverordnung
→ Quelle: Kettner Edelmetalle – EU-Vermögensregister 2025


Was ist über mögliche Schwellenwerte bekannt?

In Fachkommentaren wird ein Schwellenwert von €200.000 für die Erfassung von Vermögenswerten diskutiert – etwa bei Immobilien, Bargeld, Aktien oder Kunstgegenständen. Dieser Wert ist jedoch nicht rechtsverbindlich festgelegt, sondern basiert auf Interpretationen und Entwürfen.
→ Quelle: KPMG Austria – Analyse des EU-Geldwäschepakets


Gibt es bereits eine Meldepflicht?

Nein. Es besteht derzeit keine Meldepflicht für Privatpersonen in Österreich im Zusammenhang mit einem EU-Vermögensregister. Auch eine flächendeckende Benachrichtigung durch Behörden ist nicht vorgesehen, da es noch keine gesetzliche Grundlage dafür gibt.
→ Quelle: Bundesministerium für Finanzen – Digitalisierung & Meldepflichten


Datenschutz und Zugriff

Die AMLA-Verordnung verpflichtet die Behörde zur Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Zugriff auf künftige Registerdaten sollen nationale Behörden und AMLA erhalten. Der Zugang für „berechtigte Dritte“ (z. B. Journalist:innen oder Forscher:innen) wird diskutiert, ist aber noch nicht gesetzlich geregelt.
→ Quelle: EUR-Lex – Artikel 25 der Verordnung


Können Mitgliedstaaten eigene Regeln erlassen?

Ja – allerdings nur in begrenztem Umfang. Die Verordnung (EU) 2024/1620 ist eine EU-Verordnung, die grundsätzlich unmittelbar und einheitlich gilt. Sie enthält keine klassischen Öffnungsklauseln, erlaubt aber technischen und organisatorischen Spielraum bei der Umsetzung.

Beispielsweise:

  • Artikel 50 erlaubt nationale Schnittstellen zu bestehenden Registern
  • Artikel 108 sieht Übergangsfristen bis 2030 vor, die national angepasst werden können
    → Quelle: EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/1620

Für echte nationale Abweichungen oder Ergänzungen sind separate Verordnungen wie die geplante EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) relevant. Dort sind konkrete Öffnungsklauseln vorgesehen – etwa bei Bargeldobergrenzen oder der Definition des Verpflichtetenkreises.
→ Quelle: Deloitte Legal – EU-AML-Paket


Politische Diskussion und Steuerimplikationen

Obwohl das Register nicht für steuerliche Zwecke konzipiert ist, wird in politischen und wirtschaftlichen Kreisen diskutiert, ob es künftig als Grundlage für Vermögensabgaben oder Erbschaftsreformen dienen könnte. Diese Nutzung wäre nicht durch die AMLA-Verordnung gedeckt und müsste gesondert gesetzlich geregelt werden.
→ Quelle: Arbeiterkammer Wien – Vermögensverteilung in Österreich


Fazit für Eigentümer

  • Ein EU-Vermögensregister existiert derzeit nicht
  • Es gibt keine Meldepflicht für Privatpersonen
  • Die oft genannte €200.000-Schwelle ist kein geltendes Recht, sondern ein diskutierter Richtwert
  • Die AMLA-Verordnung enthält keine klassischen Öffnungsklauseln, erlaubt aber technischen Spielraum
  • Aussagen von Kanzleien wie Herfurtner spiegeln politische Absichten, nicht geltendes EU-Recht
  • Eigentümer sollten die politische Entwicklung beobachten, aber keine akuten Maßnahmen ergreifen

Red01