Nachdem die Regierung nicht geschaft hat die zeitgerechte Umsetzung der „RICHTLINIE (EU) 2019/1937 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ in nationales Recht umzusetzen, könnte es nun soweit werden.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L1937&from=de

„Das Gesetz hat zweifelsohne gewisse Schwachstellen. Dennoch liegt es nunmehr in der Hand der Unternehmen, was sie daraus machen. Das Gesetz bietet ein Grundgerüst mit Mindestanforderungen, verbietet den Unternehmen aber nicht, darüber hinaus zu gehen und selbstständig die vorhandenen Schwachstellen durch klare und transparente unternehmensinterne Regelungen zu beheben. Unternehmen sollten das Gesetz als Chance sehen, nachhaltige Veränderungen in der Unternehmenskultur herbeizuführen. Die Zeiten des Wegschauens müssen nun endlich vorbei sein.
Thomas Baumgartner, LL.M.“

Mit über einem Jahr Verspätung hat der österreichische Nationalrat gestern das lange erwartete HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) beschlossen.
Schwachstellen bestehen auch weiterhin – Unternehmen gefordert

Der österreichische Gesetzgeber orientiert sich bei der Umsetzung stark an den Vorgaben der EU-Whistleblower-Richtlinie, ohne weit darüber hinaus zu gehen. Die in zahlreichen Stellungnahmen aufgezeigten Schwachstellen hat der Gesetzgeber bedauerlicherweise nicht beseitigt. Dies führt dazu, dass das Gesetz an manchen Stellen schwer verständlich formuliert ist. Zudem wurde auch der sachliche Anwendungsbereich nicht erweitert, sodass praktisch relevante Verstöße gegen das Arbeitsrecht, aber auch Tatbestände wie Mobbing, sexuelle Belästigung oder Diskriminierung nicht erfasst sind. Auch klarere Regelungen zum Umgang mit anonymen Hinweisen wären wünschenswert gewesen.

Zusammenfassend hält Thomas Baumgartner, auf Compliance spezialisierter Rechtsanwalt bei Haslinger / Nagele, dazu fest: „“Das Gesetz hat zweifelsohne gewisse Schwachstellen. Dennoch liegt es nunmehr in der Hand der Unternehmen, was sie daraus machen. Das Gesetz bietet ein Grundgerüst mit Mindestanforderungen, verbietet den Unternehmen aber nicht, darüber hinaus zu gehen und selbstständig die vorhandenen Schwachstellen durch klare und transparente unternehmensinterne Regelungen zu beheben. Unternehmen sollten das Gesetz als Chance sehen, nachhaltige Veränderungen in der Unternehmenskultur herbeizuführen. Die Zeiten des Wegschauens müssen nun endlich vorbei sein.““
Umsetzung in der Praxis

Bei der Umsetzung der Verpflichtungen aus dem neuen Gesetz, wie insbesondere der Einrichtung einer internen Meldestelle und der Bearbeitung der eingegangenen Hinweise, stellen sich für betroffene Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors neben spannenden Rechtsfragen (insb. im Bereich Datenschutz, Arbeitsrecht, etc.) auch Fragen zur erfolgreichen praktischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. Die Herausforderungen dabei sind vielfältig und betreffen unter anderem folgende Themen:

Wie stelle ich sicher, dass das Hinweisgebersystem im Unternehmen tatsächlich angenommen wird? Wie verhindere ich Missbrauch?
Wie sichere ich die vertrauliche Behandlung von eingegangenen Meldungen?
Welche Ressourcen brauche ich für die Bearbeitung der Hinweise? Wer sollte welche Hinweise bearbeiten?
Wie verhindere ich Vergeltungsmaßnahmen? Und wie vermittle ich diese Sicherheit an potentielle HinweisgeberInnen?
Welche Maßnahmen sollte ich bei bestätigten Verfehlungen setzen – Stichwort "zero tolerance"?

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