Auch wenn momentan noch schöne Herbsttage zu erleben sind, muss jetzt jederzeit mit Schnee, Regen, Nebel und Kälte gerechnet werden und können diese Faktoren recht rasch zu erheblichen Behinderungen auf unseren Straßen führen. Weil sich viele Verkehrsteilnehmer nicht ausreichend auf die zunehmend schwieriger werdenden Verhältnisse einstellen, ergibt sich vielfach ein erhöhtes Unfallrisiko Aus diesem Grund ergeht an alle Fahrzeuglenker die Bitte, zu Beginn der kalten Jahreszeit und dann speziell in den  kommenden Wintermonaten das Fahrverhalten den wechselnden Bedingungen (zB Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis) entsprechend anzupassen.

Zusätzlich zum angepassten Fahrverhalten trägt auch die den Vorschriften entsprechende Beschaffenheit und Ausrüstung der Fahrzeuge entscheidend zur Hebung der Verkehrs-sicherheit im Winter bei.

 

Fahrzeugkategorien, für die Winterreifen- und Kettenmitnahmeverpflichtung gilt

 

  • Omnibusse: Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
    • Winterreifenpflicht …..               November – 15. März
    • Schneekettenmitführverpflichtung   November – 15. April

 

  • LKW : Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t
    • Winterreifenpflicht …..               November – 15. April
    • Schneekettenmitführverpflichtung   November – 15. April

 

Für LKW und Busse gilt, dass Winterreifen zumindest auf den Rädern  einer Antriebsachse montiert sein müssen.

Der Zweck dieser Bestimmung, die alle KFZ über 3,5 t zur Verwendung von Winterreifen und zur Mitnahme von Schneeketten verpflichtet, soll verhindern, dass im Winter Straßen durch hängengebliebene Schwerfahrzeuge unpassierbar werden.

 

 

Fahrzeugkategorien, für die nur  Winterreifenpflicht gilt:

 

  • PKW und LKW bis 3,5 t:
    • Winterreifenpflicht         …..              November – 15. April
  • aber nur bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen

 

Bei PKW und LKW bis 3,5 t gilt, dass auf allen  Rädern entsprechende Winterreifen montiert sein müssen, wenn winterliche Fahrbahnverhältnisse herrschen. Als winterliche Fahrbahnverhältnisse führt das Gesetz beispielhaft  Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis an. Wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, können alternativ auch Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht werden.

 

Verwendung von Spikereifen

Die Verwendung von Spikereifen ist jeweils vom 1. Oktober bis zum 31. Mai des nächsten Jahres erlaubt.

 

Nicht nur bei Schnee- und Eisfahrbahnen weisen Winterreifen eine bessere Griffigkeit als Sommerreifen auf, bei Temperaturen von unter + 7 Grad Celsius verhärtet sich die Gummimischung bei Sommerreifen, wodurch sich die Haftung der Reifen auf der Fahrbahn verschlechtert und z.B. beim Bremsen zur Verlängerung des Bremsweges führt.

 

Strafbarkeit:

Verstöße gegen die bestehende Regelung werden ausnahmsweise mit Organstrafverfügung, ansonsten mit einer Anzeige an die Behörde geahndet. Der Strafrahmen für Anzeigen bei der Behörde liegt bei € 5.000.-.

 

Für den Fall, dass durch die Nichtverwendung von Winterreifen oder Schneeketten auf Grund der Fahrbahnverhältnisse oder der beabsichtigten Fahrtstrecke eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist, ist die Polizei berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges unter Anwendung von geeigneten Zwangsmaßnahmen zu hindern (z.B. Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Anbringen von technischen Sperren etc)