Am 28. April 2015 wurde durch eine Polizeistreife bei einem Nahversorger in Salzburg
Maxglan ein 13-jähriges rumänisches Mädchen aus dem Bettlermilieu angehalten. Die
unmündige Minderjährige wurde bei einem Diebstahl von Lebensmitteln auf frischer Tat
betreten.
In weiterer Folge wurde das Mädchen durch Beamte der temporären Ermittlungsgruppe
„Bettelei“ befragt. Sie war den Ermittlern aus einer durchgeführten Großkontrolle zum
Zwecke einer Statuserhebung seitens des Magistrat Salzburg bereits bekannt.
Die Befragung erfolgte vorrangig um abzuklären, in wessen Begleitung sie nach Österreich
gereist ist und unter wessen Aufsicht sich die Unmündige während ihres Aufenthalts im
Bundesgebiet befindet. Im Zuge der Befragung gab sie an, mit ihrem „Mann“ zum Zwecke
des Bettelns nach Salzburg gereist zu sein. Ihre Eltern haben ihr dazu die Erlaubnis erteilt.
Aufgrund des jungen Alters und des kindlichen Verhaltens der Bettlerin wurden die
Umstände, insbesondere die Begrifflichkeit „Mann“ genauer hinterfragt.
Die 13-Jährige wurde durch ihre Eltern vor etwa vier Monaten in ihrem Heimatdorf in die
Obhut ihres „versprochenen“ 22-jährigen Mannes gegeben. Gleich beim ersten
Kennenlernen kam es zum Geschlechtsverkehr. Den Aussagen des Mädchens zufolge habe
sie sich anfangs schwer getan, Gefühle für den eigentlich unbekannten Mann zu entwickeln.
Nach etwa zwei Monaten habe sich das jedoch gelegt. Auch habe ihr die Mutter erklärt, dass
sich das einfach so gehört und der 22-Jährige ein guter Mann für sie sei.
Vor etwa eineinhalb Monaten reiste die 13-Jährige mit ihrem „Mann“ und dessen Vater nach
Salzburg um hier der Bettelei nachzugehen. Sie nächtigten gemeinsam mit mehreren
anderen rumänischen Bettlern im Freien unter einer Brücke. Selbst hierorts kam es zwischen
dem jungen Pärchen zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr. Das Mädchen gibt an, im
zweiten Monat schwanger zu sein.
Der 22-jährige Rumäne und zukünftige Kindsvater wurde zu den Vorwürfen einvernommen.
Dabei stellte er den vorliegenden Sachverhalt nicht in Abrede und gab an, dass die
Vorgehensweise bei ihnen normal und selbstverständlich sei und dass es auch normal wäre,
mit seiner Frau Geschlechtsverkehr zu haben. Er sei sich keinerlei Schuld bewusst. Auch
entzieht es sich seiner Kenntnis, dass gegenständlicher Sachverhalt in Rumänien strafbar
sei.
Dass in Österreich auf das hier vorliegende Delikt nach § 206 Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch
eine Strafdrohung im Ausmaß von bis zu 15 Jahren besteht wurde durch den Beschuldigten
belächelt.
Der Rumäne wurde am 2. Mai 2015 in die Justizanstalt Salzburg gebracht. Es wurde die UHaft
verhängt.