Am 23.10.2016 um 03.52 Uhr attackierten drei sogenannte „Horrorclowns“ im Ortszentrum von Schwaz einen 19-jährigen Mann aus dem Bezirk Schwaz. Dabei sind zwei „Horrorclowns“ aus einem Gebüsch gesprungen und gingen auf den Mann los. Als dieser flüchtete sei der 19-Jährige laut eigenen Angaben von einem weiteren „Horrorclown“ mit einem Baseballschläger attackiert und verletzt worden. Der junge Mann wurde durch diesen Vorfall unbestimmten Grades verletzt. Eine umgehende Fahndung durch die Polizei verlief ergebnislos. Ermittlungen von der Polizei gegen die drei unbekannten Täter werden derzeit noch geführt.

 

Was von den als „Horrorclown“ maskierten Personen vielleicht als (geschmackloser) Scherz gedacht ist, kann sehr schnell strafrechtliche Konsequenzen haben. Zwar ist es grundsätzlich nicht verboten, sich maskiert bzw. kostümiert im öffentlichen Raum zubewegen. Wird dabei aber zusätzlich eine Handlung gesetzt, welche in ihrer Intensität dazugeeignet ist, bei einer anderen Person eine Reaktion (beispielsweise das Verreißen eines Fahrzeuges oder das Hinunterspringen vom Gehsteig) hervorzurufen, ist schon ein strafbarer Tatbestand gegeben. Die Palette der möglichen Delikte ist groß – von der einfachen Verwaltungsübertretung wie beispielsweise einer Lärmerregung oder Ordnungsstörung bis hin zu einem Strafrechtsdelikt wie etwa einer Gefährdung der körperlichen Sicherheit, einer Nötigung, einer gefährlichen Drohung oder gar einer Körperverletzung.

 

Hinweis der Polizei:

  • Auftreten von sogenannten „Horrorclowns“ umgehend der nächsten Polizeidienstelle melden, damit die Abklärung getroffen werden kann, ob eine Verwaltungsübertretung oder ein strafrechtlicher Tatbestand gegeben ist.